Gemäß § 556 Absatz 3 BGB ist ein Vermieter verpflichtet über die Vorauszahlung an Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten jährlich abzurechnen. Entsprechende Abrechnungen sind dem Mieter bis spätestens vor Ablauf des 12 Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen, andernfalls ist der Vermieter nicht berechtigt etwaige Nachforderungen geltend zu machen.
Die Betriebskosten setzen sich mit diversen Verteilungsschlüsseln und gesetzlichen Anforderungen zusammen. Insbesondere bei den Energiekosten ist eine Kostensteigerung zu beobachten. Für Sie als Vermieter kommt es also darauf an, die Betriebskosten so korrekt und umfassend wie möglich umzulegen.
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Betriebskosten sind zum Beispiel:
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